ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Studer Media | Nicole Studer | Ahorn 12, 3922 Eisten, Wallis | Einzelfirma | Version 2026
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Studer Media (Nicole Studer, nachfolgend „Auftragnehmerin“) und Auftraggebern im B2B-Bereich. Sie sind Bestandteil jedes Einzel- und Retainervertrags. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
2. Erreichbarkeit und Kommunikation
Mo-Do 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Sa / So / Feiertage Nicht erreichbar, keine Antwortpflicht
Bevorzugter Kanal: E-Mail. Zweiter Kanal: WhatsApp. Telefonanrufe ausserhalb der Geschäftszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen sind nicht erwünscht und begründen keine Antwortpflicht. Anfragen werden innert 24 Stunden an Werktagen beantwortet.
Ferienabwesenheiten werden mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich mitgeteilt. Bei laufenden Retainer-Verträgen werden Inhalte für Ferienzeiten im Voraus erstellt und terminiert.
3. Leistungserbringung und Abnahme (Art. 363 ff. / 394 ff. OR)
Die Auftragnehmerin schuldet sorgfältige, fachgerechte Ausführung, jedoch keinen wirtschaftlichen Erfolg. Abgelieferte Dateien gelten mit Übermittlung als erbracht. Der Auftraggeber prüft innert 3 Werktagen und meldet allfällige Mängel schriftlich. Ohne fristgerechte Rückmeldung gilt das Werk als abgenommen (Art. 370 Abs. 1 OR analog). Offensichtliche Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären, müssen innert dieser Frist beanstandet werden.
Die Auftragnehmerin kann zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer beiziehen; die Verantwortung verbleibt bei ihr.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Art. 364 Abs. 2 OR)
Der Auftraggeber liefert alle notwendigen Informationen, Materialien und Freigaben rechtzeitig. Inhalte für geplante Posts oder Produktionen sind mindestens 10 Werktage vor dem gewünschten Termin zu übermitteln. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die rechtzeitige Ausführung nicht garantiert werden; entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Feedback zu vorgelegten Inhalten ist innert 3 Werktagen zu erteilen; bleibt es aus, gilt der Inhalt als freigegeben. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Rechtmässigkeit seiner Vorgaben und das Vorliegen aller erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen (Art. 28 ZGB; Art. 6 nDSG).
5. Korrekturen und Zusatzaufwand
Im Honorar ist maximal eine (1) Korrekturschleife pro Inhalt enthalten, sofern die Rückmeldung innert 2 Werktagen nach Ablieferung schriftlich erfolgt und sich auf wesentliche Abweichungen vom Briefing beschränkt. Geschmackliche Änderungen und Änderungen nach Freigabe gelten nicht als Korrekturen.
Jede weitere Korrektur oder zusätzliche Leistung gilt als Zusatzaufwand und wird mit CHF 120.-/Std. (min. 30 Min.) verrechnet, ausschliesslich nach vorgängiger schriftlicher Bestätigung. Als Zusatzaufwand gelten insbesondere:
- Weitere Korrekturschleifen; Änderungen nach Freigabe; Anpassungen bereits veröffentlichter Inhalte
- Eilaufträge mit weniger als 10 Werktagen Vorlauf; zusätzliche Produktions- oder Besprechungstermine
- Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs
6. Honorar, Anzahlung und Zahlungsverzug (Art. 102 / 104 OR)
Das Honorar ergibt sich aus dem Vertrag. Die Auftragnehmerin ist nicht MWST-pflichtig; alle Beträge sind Bruttobeträge. Bei Einzelaufträgen ist stets eine Anzahlung von 50% bei Vertragsunterzeichnung fällig; mit deren Eingang wird der Auftrag verbindlich reserviert.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ab Fälligkeitstag automatisch ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet (Art. 102 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 OR). Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
7. Mahnwesen und Betreibung (SchKG)
Bei ausbleibender Zahlung erinnert die Auftragnehmerin den Auftraggeber einmalig per E-Mail mit Nachfrist von 10 Kalendertagen. Bleibt die Zahlung danach aus, wird ohne weitere Ankündigung Betreibung nach SchKG eingeleitet. Sämtliche Betreibungs- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Urheberrecht und Nutzungsrechte (Art. 9 / 11 URG)
Das Urheberrecht verbleibt uneingeschränkt bei der Auftragnehmerin (Art. 9 URG). Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Kommunikations- und Marketingzwecke (eigene Social-Media-Kanäle, Website, Printmaterialien). Nicht enthalten ohne gesonderte Vereinbarung: Weitergabe an Dritte, Ads-Nutzung, Weiterverkauf, wesentliche Bearbeitung (Art. 11 URG). Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Inhalte für Referenz- und Werbezwecke zu nutzen. Bei Urheberrechtsverletzungen ist eine Nachlizenziergebühr in doppelter Höhe des üblichen Honorars geschuldet.
Wunsch der Auftragnehmerin: Nennung als Produzentin (z.B. «Foto/Video: Studer Media») - keine zwingende Pflicht.
9. Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023)
Personendaten werden ausschliesslich zur Vertragserfüllung bearbeitet (Art. 6 Abs. 1 nDSG) und nicht an Dritte weitergegeben. Beide Parteien behandeln geschäftliche Informationen vertraulich - auch nach Vertragsende. Der Auftraggeber ist verantwortlich für Einwilligungen abgebildeter Personen (Art. 28 ZGB; Art. 6 nDSG).
10. Aufbewahrung (Art. 958f OR)
Rohdaten werden nicht herausgegeben und können 6 Monate nach Ablieferung gelöscht werden. Fertige Dateien werden auf Wunsch bis 2 Jahre gespeichert, danach gelöscht. Rechnungen und Geschäftsunterlagen werden 10 Jahre aufbewahrt (Art. 958f OR).
11. Haftung (Art. 97 / 100 OR)
Die Auftragnehmerin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 OR - im B2B-Bereich zulässig). Ausgeschlossen ist zudem die Haftung für: Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Plattformausfälle, Reichweitenverluste, Schäden aus mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers und höhere Gewalt.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht (Art. 17 / 197 ZPO)
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Visp, Kanton Wallis (Art. 17 ZPO). Vor Klageeinleitung ist das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Visp durchzuführen (Art. 197 ff. ZPO). Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten zunächst mit einem Einigungsgespräch innert 30 Tagen beizulegen.
13. Schlussbestimmungen (Art. 20 Abs. 2 OR)
Änderungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Absprachen über Leistungsänderungen sind nicht verbindlich. Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen (Art. 20 Abs. 2 OR analog).